Allgemeine Geschäftsbedingungen der NVDD Neustädter Vertriebs GmbH Dresden

(Stand: 10/2023)

1. Geltungsbereich

1.1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der NVDD erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die NVDD mit ihren Vertragspartnern schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die NVDD ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die NVDD auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmer. Also gegenüber sämtliche Vertragspartner, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote der NVDD sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Kaufvertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der NVDD zustande. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist dabei ausschließlich maßgebend. Es gilt aber §313 des BGB.

2.2 Mündliche Zusagen der NVDD vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen können auch mündlich erfolgen, sofern sie unverzüglich in Textform bestätigt werden.

2.4 Angaben der NVDD zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie Darstellungen desselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5 Die NVDD behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie an dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der NVDD weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen der NVDD hat der Vertragspartner diese Gegenstände vollständig zurück zu geben und eventuell gefertigte Kopien bzw. Duplikate zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Preise und Zahlung

3.1 Die Preise und Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Sie gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Es gilt aber §313 des BGB.

3.2 Rechnungsbeträge sind innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungserhalt fällig und auszugleichen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei NVDD. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Für Verzugsfälle gelten die gesetzlichen Regelungen, weshalb der Verzugszinssatz daher 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz entspricht.

3.3 Skontovereinbarungen bedürfen stets der Schriftform. Sollte eine Skontovereinbarung bestehen, so ist ein Skontoabzug nur dann berechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Skontofrist kein anderer fälliger Rechnungsbetrag offen steht.

3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im übrigen ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch Unternehmer ausgeschlossen.

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1 Grundsätzlich richten sich die Lieferbedingungen nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung.

4.2 Von der NVDD in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin (absoluter Fixtermin) zugesagt oder vereinbart wurde.

4.3 Lieferungen innerhalb Deutschlands erfolgen frei Haus, sofern nicht eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Ware wird von der NVDD grundsätzlich nicht gegen Transportschäden versichert. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf seine Kosten wird die Ware gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

4.4 Die NVDD haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Eigen-Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, und die die NVDD nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der NVDDdie Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die NVDD zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

4.5 Gerät die NVDD mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so beschränkt sich die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4.6 Ungeachtet des Vorliegens eines Annahmeverzuges kann die NVDD dem Vertragspartner nach Ablauf von 4 Wochen für die weitere Einlagerung von bestellten Liefergegenständen eine angemessene Lagergebühr berechnen.

5. Erfüllungsort, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Oldenburg.

5.2 Die Versandart und die Verpackung richten sich nach dem pflichtgemäßen Ermessen der NVDD.

5.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache von dem Vertragspartner zu vertreten ist, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und NVDD dies dem Vertragspartner angezeigt hat. Bei Selbstabholung der Ware durch den Vertragspartner geht die Gefahr auf diesen über, wenn die NVDD oder ein von der NVDD beauftragtes Unternehmen den Kaufgegenstand vertragsgemäß zur Abholung bereit gestellt und den Vertragspartner entsprechend informiert hat.

5.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner.

5.5 Die Ware ist von dem Vertragspartner unverzüglich nach Ablieferung an dem Bestimmungsort bzw. unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Etwaige Mängel sind unverzüglich, also innerhalb von drei Werktagen, gegenüber der NVDD in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass ein versteckter Mangel vorliegt, welcher im Rahmen der Untersuchung gemäß § 377 HGB nicht erkennbar war.

6. Schutzrechte

6.1 Von der NVDD zur Verfügung gestellte Unterlagen wie Entwürfe und Zeichnungen, aber auch Musterstücke und Filme bleiben grundsätzlich im Eigentum der NVDD.

6.2 Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte seitens der NVDD, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mit übertragen. Die NVDD ist in diesen Fällen berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.

6.3 Für Muster, Skizzen und Entwürfe, die vom Vertragspartner ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen und Entwürfe angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum an diesen Stücken geht mit Bezahlung des Entgeltes auf den Vertragspartner über.

6.4 Eine Prüfung, ob vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Vertragspartner. Wird die NVDD von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Vertragspartner die NVDD bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützten und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der der NVDD dadurch entsteht, zu ersetzen.

7. Abweichtoleranzen

7.1 Gewichtsabweichungen Bei allen Lieferungen sind Gewichtsabweichungen und Stärkeabweichungen bis zu 5 % Über- und Untermaß zulässig und vertragsgemäß. Für geringfügige Abweichungen in Stoffbeschaffenheit, Stoffmischung, Leimung, Härte, Farben, Oberfläche, Glätte, Reinheit und ähnliches, geringfügige Zählungsfehler und Auslesemängel haftet NVDD nicht. Für die Beurteilung einer Lieferung im Fall einer Mängelrüge, auch wenn diese sich auf Mengenabweichungen, Maßabweichungen und Stärkeabweichungen bezieht, ist stets der durchschnittliche Ausfall und nicht der einzelne Bogen, das einzelne Paketoder die einzelne Rolle maßgebend. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn einzelne Bogen in der Stärke um maximal des Doppelte des zulässigen Spielraums oder ansonsten nicht mehr als 10 % nach oben oder unten vom Durchschnitt abweichen. Von der Toleranz abweichende Bogen dürfen nicht mehr als 5 % der Gesamtmenge umfassen. Ein Welligliegen der Pappe stellt zudem keinen versteckten Mangel dar.
Bei Anfertigungen sind nachbenannte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig:
Verkauf nach Gewicht:
20 % bei Mengen bis 1.000 kg; 15 % bei Mengen über 1.000 kg und bis 2.500 kg; 7,5 % bei Mengen über 2.500 kg bis 5.000 kg; 5 % bei Mengen über 5.000 kg.

7.2 Maßabweichungen Nachstehende Maßabweichungen sind vom Vertragspartner zu tolerieren:
Maschinenkarton in Bogen: in Bogenbreite und Bogenlänge je 1%; bei Bogen unter 50 cm 1,5 %.
Maschinenkarton in Rollen: in Rollenbreite 5 mm, bei Rollen unter 10 cm nicht mehr als 3 mm, 10 cm Schwankungen nach oben oder nach unten im Rollendurchmesser, 10 % der Gesamtlieferung können in Restrollen mit kleinerem Durchmesser geliefert werden.

8. Gewährleistung, Sachmängel

8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Den Vertragspartnern ist dessen ungeachtet bewusst, dass die Erzeugnisse auch Einwegprodukte sein können oder die Lebensdauer von Verpackungsmaterial, insbesondere bei der Verwendung von Spezialklebern oder biologisch abbaubaren Erzeugnissen aus der Natur der Sache heraus deutlich unter einem Jahr liegen kann.

8.2 Die Wahrnehmung von Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass der Vertragspartner seine gesetzliche untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß erfüllt hat.

8.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die NVDD nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, kann die NVDD ihr widersprechen und statt dessen die Ersatzlieferung vornehmen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

8.4 Das Recht aufgrund einer mangelhaften Leistung Schadenersatz zu verlangen, wird grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die auf eine vorsätzlich oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der NVDD zurückzuführen sind sowie für alle Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der NVDD basieren.

8.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung der NVDD den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8.6 Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die von der NVDD an den Vertragspartner gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der NVDD. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.

9.2 Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die NVDD.

9.3 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 9.8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

9.4 Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der NVDD erfolgt und diese unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der NVDD eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die NVDD. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner, soweit die Hauptsache ihm gehört, der NVDDanteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

9.5 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der NVDD an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die NVDD ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Vertragspartner ermächtigt die NVDDwiderruflich, die an diese abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Vertragspartner darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

9.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf das Eigentum der NVDD hinweisen und diese hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der NVDD die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner der NVDD.

9.7 Die NVDD wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

9.8 Tritt die NVDD bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

10. Datenschutz

Die NVDD speichert wesentliche Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlichen Datenverarbeitung.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der NVDD und dem Vertragspartner ist nach Wahl der NVDD ihr Sitz oder der Sitz des Vertragspartners. Für Klagen gegen die NVDD ist deren Sitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingend zu berücksichtigende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

11.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

11.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.