Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Neustädter Verpackung Vertriebs GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Neustädter Verpackung Vertriebs GmbH (nachfolgend „NV Dresden“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese bilden einen Bestandteil aller Verträge und gelten auch für zukünftige Vereinbarungen.
1.2 Gegenparteien-Bedingungen finden keine Anwendung, selbst wenn das Unternehmen sich nicht ausdrücklich dagegen ausspricht oder auf schriftliche Unterlagen verweist, die solche Klauseln enthalten.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, also Vertragspartnern, die in gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit handeln.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote der NV Dresden sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Kaufvertrag entsteht erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, wobei deren Inhalt allein maßgeblich ist (mit Anwendung von § 313 BGB).
2.2 Mündliche Zusagen vor Vertragsschluss sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Absprachen werden durch schriftliche Verträge ersetzt, es sei denn, sie gelten ausdrücklich fort.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen können auch mündlich erfolgen, sofern sie unverzüglich in Textform bestätigt werden.
2.4 Angaben zum Liefergegenstand oder dessen Darstellungen sind nur annähernd maßgeblich, sofern nicht genaue Übereinstimmung für die Verwendbarkeit erforderlich ist. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Handelsübliche Abweichungen und technische Verbesserungen sind zulässig.
2.5 Das Unternehmen behält Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie an dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen. Der Vertragspartner darf diese ohne Zustimmung nicht Dritten zugänglich machen oder vervielfältigen.
3. Preise und Zahlung
3.1 Preise und Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung für den vereinbarten Leistungsumfang (§ 313 BGB bleibt anwendbar).
3.2 Rechnungsbeträge sind innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungserhalt fällig und auszugleichen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug fallen Zinsen von 5 % p.a. an; im Verzugsfall gilt gesetzlich ein Satz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
3.3 Skontovereinbarungen bedürfen Schriftform. Ein Skontoabzug ist nur berechtigt, wenn zum Ablauf der Skontofrist kein anderer Rechnungsbetrag aussteht.
3.4 Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte durch Unternehmer sind ansonsten ausgeschlossen.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Lieferbedingungen richten sich nach dem Auftragsbestätigungsinhalt.
4.2 Von der NV Dresden in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde.
4.3 Lieferungen innerhalb Deutschlands erfolgen frei Haus, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Ware wird von der NV Dresden grundsätzlich nicht gegen Transportschäden versichert. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners.
4.4 Keine Haftung für Lieferunmöglichkeit oder -verzögerungen durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse wie Betriebsstörungen, Materialengpässe oder behördliche Maßnahmen. Bei wesentlicher oder längerfristiger Behinderung kann das Unternehmen vom Vertrag zurücktreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Fristen entsprechend.
4.5 Bei Lieferverzug oder -unmöglichkeit beschränkt sich die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.6 Nach Ablauf von 4 Wochen Annahmeverzug kann das Unternehmen angemessene Lagergebühren berechnen.
5. Erfüllungsort, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
5.1 Erfüllungsort ist Dresden.
5.2 Die Versandart und die Verpackung richten sich nach dem pflichtgemäßen Ermessen der NV Dresden.
5.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Bei Selbstabholung geht die Gefahr über, wenn das Unternehmen die Ware vertragsgemäß bereitstellt.
5.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner.
5.5 Die Ware ist von dem Vertragspartner unverzüglich nach Ablieferung an dem Bestimmungsort bzw. unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Mängel müssen innerhalb von drei Werktagen angezeigt werden. Unterlassene Anzeige gilt als Genehmigung, es sei denn, ein versteckter Mangel lag vor.
6. Schutzrechte
6.1 Bereitgestellte Unterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen und Musterstücke bleiben Eigentum des Unternehmens.
6.2 Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte seitens der NV Dresden, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mit übertragen. Das Unternehmen darf diese Rechte auch für Drittaufträge verwerten.
6.3 Für Muster, Skizzen und Entwürfe, die der Vertragspartner bestellt, ist Entgelt fällig, auch wenn der Hauptauftrag nicht erteilt wird. Mit Zahlung geht das Eigentum auf den Vertragspartner über.
6.4 Eine Prüfung, ob vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Unterlagen Rechte Dritter verletzen, obliegt dem Vertragspartner. Wird das Unternehmen wegen Rechtsverletzungen in Anspruch genommen, muss der Vertragspartner es unterstützen und allen entstandenen Schaden ersetzen.
7. Abweichtoleranzen
7.1 Bei allen Lieferungen sind Gewichtsabweichungen und Stärkeabweichungen bis zu 5 % Über- und Untermaß zulässig und vertragsgemäß. Das Unternehmen haftet nicht für geringfügige Unterschiede in Stoffbeschaffenheit, Färbung oder Oberflächeneigenschaften.
Bei Mängelrügen ist der Durchschnittsausfall maßgebend, nicht einzelne Exemplare. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn einzelne Stücke maximal das Doppelte des zulässigen Spielraums oder nicht mehr als 10 % vom Durchschnitt abweichen. Von der Toleranz abweichende Exemplare dürfen nicht mehr als 5 % der Gesamtmenge ausmachen.
Bei Anfertigungen gelten gestaffelte Mehr-/Minderlieferungsquoten je nach Gewicht: Bis 1.000 kg: 20 %; über 1.000 bis 2.500 kg: 15 %; über 2.500 bis 5.000 kg: 7,5 %; über 5.000 kg: 5 %.
7.2 Folgende Maßabweichungen sind zu tolerieren: Maschinenkarton in Bogen: 1 % in Breite und Länge (1,5 % bei Bogen unter 50 cm). Maschinenkarton in Rollen: 5 mm Breitentoleranz, bei Rollen unter 10 cm maximal 3 mm; ±10 cm Rollendurchmesser-Schwankungen; bis 10 % der Gesamtlieferung können als Restrollen mit kleinerem Durchmesser geliefert werden.
8. Gewährleistung, Sachmängel
8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Das Unternehmen weist darauf hin, dass Erzeugnisse auch Einwegprodukte sein können oder deren Lebensdauer deutlich unter einem Jahr liegen kann.
8.2 Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Vertragspartner seine gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten erfüllt hat.
8.3 Bei Sachmängeln ist das Unternehmen nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei unverhältnismäßigem Aufwand kann es die Nachbesserung ablehnen. Nach Fehlschlag kann der Vertragspartner Rücktritt oder Preisminderung beanspruchen.
8.4 Das Recht aufgrund einer mangelhaften Leistung Schadenersatz zu verlangen, wird grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten für vorsätzlich/grob fahrlässige Verletzungen sowie Schäden an Leben, Körper und Gesundheit aus fahrlässigen Verletzungen.
8.5 Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner den Liefergegenstand ohne Zustimmung ändert und dies die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert. Der Vertragspartner trägt die Mehrkosten.
8.6 Gebrauchte Gegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel geliefert.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die von der NV Dresden an den Vertragspartner gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der NV Dresden.
9.2 Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für das Unternehmen.
9.3 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
9.4 Bei Verarbeitung durch den Vertragspartner erfolgt diese im Namen und für Rechnung des Unternehmens. Dieses erwirbt unmittelbar das Eigentum oder — bei Verarbeitung aus mehreren Stoffen oder höherem Wert — Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
9.5 Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an das Unternehmen ab. Gleiches gilt für Versicherungs- oder Schadensersatzansprüche. Das Unternehmen ist berechtigt, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
9.6 Bei Zugriffen Dritter (wie Pfändung) muss der Vertragspartner diese auf das Eigentum des Unternehmens hinweisen und es informieren. Kann der Dritte die Kosten nicht erstatten, haftet der Vertragspartner dafür.
9.7 Das Unternehmen gibt die Vorbehaltsware auf Verlangen frei, wenn deren Wert die Forderungshöhe um mehr als 20 % übersteigt.
9.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners — besonders Zahlungsverzug — kann das Unternehmen vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware einziehen.
10. Datenschutz
Das Unternehmen speichert wesentliche Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlichen Datenverarbeitung.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der NV Dresden und dem Vertragspartner ist nach Wahl der NV Dresden ihr Sitz oder der Sitz des Vertragspartners. Für Klagen gegen die NV Dresden ist deren Sitz ausschließlicher Gerichtsstand.
11.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.
11.3 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt. Regelungslücken werden durch Bestimmungen gefüllt, die die Parteien nach wirtschaftlichen Zielen vereinbart hätten.